Gesetzliche Veröffentlichungen

1. Widerspruch gegen Bescheid der BaFin betreffend den Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, 2. Klageerhebung der Anleihegläubiger, 3. Delisting

11.03.2020 / 15:31 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
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Ad hoc Mitteilung

Identität des Emittenten:
Deutsche Steuerberater-Versicherung
Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG
Poppelsdorfer Allee 24
53115 Bonn

ISIN: DE000A13R483

WKN: A13R48

Identität der mitteilenden Person:
Petra Albrecht, Vorstand
p.albrecht@ds-versicherung.de
0228/98213-52
Martin Bollmann, Vorstand
m.bollmann@ds-versicherung.de
0228/98213-60

Insiderinformation


Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

  1. Emittentin legt Widerspruch gegen den Bescheid der BaFin betreffend den Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb ein
  2. Anleihegläubiger erheben Klage auf Zahlung der zum Zinstermin 17.09.2019 fälligen Zinsen
  3. Emittentin beabsichtigt Kündigung der Einbeziehung der Anleihe in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse (Quotation Board) – Delisting
  1. Widerspruch gegen Bescheid der BaFin

Die Emittentin hat heute Widerspruch eingelegt gegen die Verfügung der BaFin vom 06.02.2020, zugestellt am 12.02.2020, mit der die BaFin die Genehmigung des von der Emittentin vorgelegten Finanzierungsplans verweigert und die Erlaubnis der Emittentin zum Geschäftsbetrieb widerrufen hat (vgl. Ad-hoc-Mitteilung vom 13.02.2020).

Die Einlegung des Widerspruchs erfolgt zunächst fristwahrend. Gleichzeitig wurde die BaFin gebeten, eine Frist zur weiteren Begründung des Widerspruchs zu gewähren. Die Verweigerung der Genehmigung des von der Emittentin vorgelegten Finanzierungsplans und der Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb sind bedeutsame und für die Emittentin einschneidende Verfügungen. Die Frage, ob diese Verfügungen akzeptiert werden oder aber im Rechtsbehelfsverfahren angefochten werden sollen, stellt eine besonders wichtige Entscheidung dar, die die Mitgliedervertretung als oberstes Organ der Kasse treffen soll. Die nächste Vertreterversammlung findet am 23.06.2020 statt. Im Rahmen dieser Vertreterversammlung soll die Entscheidung getroffen werden, ob der Bescheid vom 06.02.2020 akzeptiert oder aber im Rechtsbehelfsverfahren angefochten werden soll.

Diese Information ist kursrelevant, weil sie unmittelbar die Erfüllung der Verpflichtungen der Emittentin betrifft, die mit den begebenen Inhaberschuldverschreibungen verbunden sind. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 der Anleihebedingungen stehen die Inhaberschuldverschreibungen im Falle der Auflösung, der Liquidation, der Insolvenz oder eines der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienenden Verfahren nicht nachrangigen Ansprüchen aller Gläubiger im Rang nach, so dass Zahlungen auf die Schuldverschreibung erst erfolgen, wenn alle Ansprüche gegen die Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten vollständig befriedigt sind. Solange der Bescheid nicht bestandskräftig ist, tritt die Wirkung des § 304 Abs. 6 S. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht ein, so dass jedenfalls der in den Anleihebedingungen ausdrücklich genannte Fall der Auflösung noch nicht vorliegt.

  1. Klageerhebung der Anleihegläubiger

Die Emittentin hatte die zum Zinstermin 17.09.2019 fälligen Zinsen in Höhe von 4,375 % p. a. (insgesamt 437.500 EUR) zunächst nicht gezahlt (siehe Ad-hoc-Mitteilung vom 13.09.2019).

Der mit Beschluss der Anleihegläubiger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung im Zeitraum 25.-27.11.2019 bestellte Gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger gemäß § 7 Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) hat im Namen aller Anleihegläubiger unter dem 03.02.2020, der Emittentin zugestellt am 07.03.2020, beim Landgericht Frankfurt am Main (Az. 3-14 O 11/20) Klage im Urkundsprozess gegen die Emittentin erhoben mit dem Antrag, die Emittentin zur Zahlung von Zinsen für den Zinszeitraum 2018/2019 in Höhe von insgesamt 437.500 EUR zu verurteilen.

Die Emittentin wird sich gegen die Klage zur Wehr setzen. Denn nach ihrer Auffassung besteht

  • unabhängig von der Wirkung des Bescheides der BaFin vom 06.02.2020 (s.o. Ziff.1) – aus Rechtsgründen keine Zahlungspflicht.

Diese Information betrifft unmittelbar die Erfüllung der mit den begebenen Inhaberschuldverschreibungen verbundenen Verpflichtungen der Emittentin, hier die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen.

  1. Delisting

Der Vorstand der Emittentin hat am 11.03.2020 beschlossen, die Einbeziehung der Anleihen in den Freiverkehr (Quotation Board) an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) gemäß § 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse zu kündigen (Delisting). Die Kündigung ist von dem Institut zu erklären, welches den Antrag zur Teilnahme der Emittentin am Freiverkehr gestellt hat. Der Vorstand der Emittentin wird daher die Baader Bank AG beauftragen, gegenüber der Deutsche Börse AG die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu erklären.

Auf Grund des faktisch nicht bestehenden Handelsvolumens rechtfertigt die Einbeziehung der Anleihen in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse (Quotation Board) die dadurch entstehenden Aufwände für die Emittentin nicht.

Mit Ablauf der Kündigungsfrist, die gemäß § 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG sechs Wochen beträgt, wird der Handel der Anleihen im Freiverkehr (Quotation Board) eingestellt. Bis zum Ablauf der vorgenannten Frist haben die Anleihegläubiger die Möglichkeit, ihre Anleihen im Freiverkehr (Quotation Board) zu handeln.

Bekanntgabe der Insiderinformation 11.03.2020 / 15.30 Uhr
über den Dienstleister
EQS Group AGm, Karlstr. 47, 80333 München

Bonn, den 11.03.2020

Petra Albrecht Martin Bollmann


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