Gesetzliche Veröffentlichungen

Drohende Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung

Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG / Schlagwort(e): Prognose/Sonstiges
Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG:

19.10.2018 / 10:53 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
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Ad hoc Mitteilung

Identität des Emittenten:
Deutsche Steuerberater-Versicherung
Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG
Poppelsdorfer Allee 24
53115 Bonn

ISIN: DE000A13R483

WKN: A13R48

Identität der mitteilenden Person:
Petra Albrecht, Vorstand
p.albrecht@ds-versicherung.de
0228/98213-52
Martin Bollmann, Vorstand
m.bollmann@ds-versicherung.de
0228/98213-60

Insiderinformation


Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der VO (EU) Nr. 596/2014
Drohende Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung

Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2018 droht die Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung. Es werden möglicherweise erhebliche Erhöhungen der Deckungsrückstellung zur weiteren Zinsverstärkung vorzunehmen sein. Im Fall einer (ggf. teilweisen) Finanzierung der Erhöhungen durch eine Entnahme aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) nach § 140 Abs. 1 Satz 2 VAG würden die Eigenmittel voraussichtlich unter die Solvabilitätskapitalanforderungen gemäß § 213 i. V. m. § 234 Abs. 1 u. Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 VAG sinken.
Auch ohne eine derartige Entnahme aus der RfB erscheint es derzeit fraglich, Fehlbeträge in Folge der Zinsverstärkungen vermeiden zu können, die gegebenenfalls aus der Verlustrücklage zu decken wären. Die Eigenmittel würden dann durch Entnahme aus der Verlustrücklage unter die Solvabilitätskapitalanforderung sinken.
Je nach Umfang der vorzunehmenden Zinsverstärkungen kann auch die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung gemäß § 213 i. V. m. § 234 Abs. 1 u. Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 VAG eintreten.
Der Emittent ist eine Pensionskasse im Sinne des § 232 VAG. Gemäß seiner Satzung ist ein sich ergebender Fehlbetrag, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken und soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen.

Bekanntgabe der Insiderinformation:
19.10.2018 / 10.00 Uhr
über den Dienstleister
EQS Group AG, Karlstr. 47, 80333 München

Bonn, den 19. Oktober 2018

Petra Albrecht Martin Bollmann


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Sprache: Deutsch

Unternehmen:
Deutsche Steuerberater-Versicherung,
Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG

Adresse:
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Fax: 0228 – 98 213-11
E-Mail: info@ds-versicherung.de
Internet: www.ds-versicherung.de
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WKN: A13R48
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