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Die Deutsche Steuerberater-Versicherung obsiegt im Rechtsstreit mit den Nachranggläubigern

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 21.06.2022 (Az. 5 U 95/21) die Berufung der Nachranggläubiger zurückgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Mai 2021, Az. 3-14 O 11/20) bestätigt. Die Revision wurde vom Senat nicht zugelassen.

Das Gericht hat in seiner Begründung alle Argumente der Klägerinnen inhaltlich zurückgewiesen. Man kann dieses Urteil also ohne Übertreibung als „Sieg auf ganzer Linie“ bezeichnen.

Die Deutsche Steuerberater-Versicherung befindet sich seit dem 1. Januar 2022 in Abwicklung. Durch den bestätigten Eintritt des Nachrangfalls hat sie, wenn überhaupt, das Nachrangkapital und aufgelaufene Zinsen (insgesamt ca. 12,6 Mio. EUR per Ende 2024) erst nach vollständiger Abwicklung der Pensionskasse zu zahlen, wobei im Rahmen der Abwicklung die bestehenden Versicherungsverhältnisse bis zum Tod des letzten Versicherten und ggf. Hinterbliebenen zu erfüllen sind.

Nachrangkapital und aufgelaufene Zinsen sind damit für die Nachranggläubiger jedenfalls bis zum Abschluss der voraussichtlich sehr langen Abwicklung so gut wie wertlos geworden, während die Deutsche Steuerberater-Versicherung die entsprechenden Beträge in diesem Zeitraum ertragswirksam für die Versicherten anlegen kann.

Die Deutsche Steuerberater-Versicherung wurde in den Gerichtsverfahren durch Herrn Alexander Knauss, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, von der Anwaltssozietät MEYER-KÖRING vertreten.

Zum Hintergrund:

Im Jahr 2014 hat die Deutsche Steuerberater-Versicherung, nach Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde, neue nachrangige Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 10 Mio. EUR begeben. Die Laufzeit beträgt 10 Jahre.

Aufgrund der Geschäftslage und ihrer Rechtsauffassung zu dem Status der Schuldverschreibungen hat die Deutsche Steuerberater-Versicherung die im September 2019, September 2020 und September 2021 fälligen Zinsen auf die Schuldverschreibungen in Höhe von insgesamt ca. 1,3 Mio. EUR nicht gezahlt.

Der gemäß § 7 Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) bestellte Gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger hat im Februar 2020 vor dem Landgericht Frankfurt am Main auf Zinszahlung geklagt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage auf Zinszahlung Anfang Mai 2021 abgewiesen. Gegen dieses Urteil wurde von der Gegenseite beim OLG Frankfurt – letztlich erfolglos – Berufung eingelegt.

Die Gerichte sind dabei der Auffassung der Deutschen Steuerberater-Versicherung gefolgt, dass das satzungsmäßige Sanierungsverfahren die „nur nachrangige Haftung für Forderungen aus der Anleihe“ auslöst, zu denen nicht nur die Zinsforderungen zählen, welche Gegenstand des Rechtsstreits waren. Auch das Anleihekapital, das 2024 fällig wird, zählt zu diesen Forderungen.

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