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Pressemitteilung der Deutschen Steuerberater-Versicherung Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG

Aktuelle Information der Deutschen Steuerberater-Versicherung
zur satzungsmäßigen Sanierung und dem beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb

Bonn, 15. November 2019

Die Deutsche Steuerberater-Versicherung hat am 12.11.2019 eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, mit der sie die Finanzmärkte über den drohenden Widerruf der Geschäftserlaubnis informiert hat. Hintergrund ist, dass die Deutsche Steuerberater-Versicherung im Juli dieses Jahres einen Finanzierungsplan bei der BaFin eingereicht hat, mit der sie den Aufbau von Eigenmitteln zur Wiederbedeckung der Mindestkapitalanforde­rung sicherstellen will. Dies war erforderlich, nachdem im vorläufigen Jahresabschluss 2018 durch die signifi­kante Verstärkung der Deckungsrückstellung ein Fehlbetrag von rund 158 Mio. EUR entstanden war. Die Verstärkung war notwendig geworden, um den Auswirkungen der langanhaltenden Niedrigzinsphase zu begegnen und die Ansprüche der Versicherten langfristig zu sichern. Sie führte zu einem vollständigen Ver­zehr der Eigenmittel.

Parallel dazu hat die Deutsche Steuerberater-Versicherung ein Sanierungskonzept entwickelt. Ziel des Sanierungs­konzepts ist die Deckung des Fehlbetrages durch die Herabsetzung der Leistungen an die Versicher­ten. Dieses Instrument sieht die Satzung der Deutschen Steuerberater-Versicherung ausdrücklich vor, um einen entstandenen Fehlbetrag zu decken. Über ein Trägerunternehmen, das einen Fehlbetrag durch Zuführung von zusätzlichem Kapital ausgleichen könnte, verfügt die Deutsche Steuerberater-Versicherung nicht. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist in die Entwicklung des Sanierungskonzepts eng eingebunden. Über das Sanierungskonzept wird die Vertreterversammlung der Deutschen Steuerberater-Versicherung am 11.12.2019 entscheiden.

Das Sanierungskonzept ist völlig unabhängig vom Finanzierungsplan. Beide haben eine unterschiedliche Zielrichtung. Während mit dem Finanzierungsplan die Wiederherstellung der Mindestkapitalanforderung durch Aufbau von Eigenmitteln erreicht werden soll, dient das Sanierungskonzept ausschließlich der Deckung eines entstandenen Fehlbetrags. Auch bei einer Ablehnung des Finanzierungsplans und dem Wider­ruf der Geschäftserlaubnis bleibt das Sanierungskonzept erforderlich, um die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungen an die Versicherten sicherzustellen. Diese aufsichtsrechtliche Anforderung bleibt auch nach dem Widerruf der Geschäftserlaubnis bestehen, da die bestehenden Verträge bis zum Ende ihrer Laufzeit abzuwi­ckeln sind. Durch das Sanierungskonzept soll die Fortführung der Verträge auf der Grundlage der herabgesetz­ten Leistungen sichergestellt werden.

Deutsche Steuerberater-Versicherung
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